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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen basieren auf den allgemeinen Vertragsgrundlagen für Kommunikationsdesign der Allianz deutscher Designer (AGD).

Die nachfolgenden AGB gelten für alle mir erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn Ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

Vertragsschluss

Für Verträge mit niklasign (Inhaberin: Sarah Jil Niklas · Eupener Str. 4a · 58706 Menden) im folgendem Designer genannt gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn Aufträge an niklasign vergeben werden. Der Vertrag kommt auf folgende Weise zustande: Der Kunde erhält ein Angebot des Designers per Post/Fax, als PDF per Emailversand zum Eigenausdruck oder persönlich ausgehändigt. Sofern der Kunde mit allen darin aufgeführten Leistungen einverstanden ist, bestätigt er seine Auftragserteilung durch eine Unterschrift auf dem Angebot, welches er dem Designer zurückfaxt, per Post oder als PDF zusendet oder persönlich zukommen lässt. Diese unterschriebene Auftragsbestätigung gilt als Auftragserteilung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

1. Allgemeines

1.1

Die nachfolgenden AGB gelten für alle Verträge über Design- Leistungen zwischen dem Designer und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.

1.2

Auch gelten die hier aufgeführten AGB, wenn der Designer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3

Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1

Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.2

Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die so genannte Schöpfungshöhe (nach §2 UrhG), im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen dem Designer in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3

Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten oder üblichen Vergütung zu verlangen.

2.4

Der Designer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Der Designer ist berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

2.5

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.6

Der Designer ist auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung zu verlangen.

2.7

Vorschläge, Änderungswünsche und Weisungen des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3. Vergütung

3.1

Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Vergütungs-(AGD)-Tarifvertrages für Design-Leistungen, der zwischen den Parteien als übliche Vergütung vereinbart wird, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug zu zahlen sind.

3.2

Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die weitere Nutzung auf der Grundlage des Vergütungs-( AGD)-Tarifvertrages für Design- Leistungen in der jeweils geltenden Fassung in Rechnung zu stellen.

3.3

Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1

Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Präsentation der ersten Entwürfe, 1/3 nach Ablieferung.

4.2

Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3

Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1

Sonderleistungen wie die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Recherche, die Drucküberwachung, Besprechungen, Beratungs- und andere Zusatzleistungen werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design- Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.

5.2

Der Designer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.

5.4

Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5

Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6. Eigentum an Entwürfen und Daten

6.1

An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

6.2

Die Originale sind dem Designer nach angemessener Frist spätestens 3 Monaten nach Lieferung oder nach Beendigung des Auftrages unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3

Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten, Datenträger und Dateien verbleiben im Eigentum des Designers. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.4

Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.3 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

7.1

Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

7.2

Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer 10 Belegexemplare unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

8. Haftung

8.1

Der Designer haftet für entstandene Schäden z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Designer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

8.2

Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

8.3

Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers.

8.4

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Designer trifft gerade bei der Auswahl ein Verschulden. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.5

Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen, Reinausführungen und Gestaltungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Mangelfreiheit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinzeichnungen, Reinausführungen, Gestaltungen, Produkte, Texte und Bilder entfällt jede Haftung des Designers.

8.6

Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks, Beanstandungen sonstiger Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich beim Designer geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei angenommen.

8.7

Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

8.8

Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten, Entwürfe und sonstige Designarbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer nicht. Der Auftraggeber ist für die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit und Schutzfähigkeit der Designleistungen selber verantwortlich.

9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen

9.1

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

9.2

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht von Rechten Dritter frei sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Designer die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

11. Schlussbestimmungen

11.1

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Designers.

11.2

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.3

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand 12.02.07